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Das abwehrrechtliche Verständnis von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist keine adäquate grundrechtsdogmatische Konzeption, um dem Lebensbereich Wissenschaft in der Risikogesellschaft in seinen positiven wie in seinen negativen Verheißungen zu entsprechen. Stattdessen verlangt freie Wissenschaft anspruchsvolle organisatorische Vorleistungen, in denen sich individuelles wissenschaftliches Handeln dann entfalten kann. Für die Bestimmung von Art. 5 Abs. 3 GG als Organisationsgrundrecht ist entscheidend, daß dem Staat hieraus die verfassungsrechtlich wirksame Pflicht zu konsequentem Organisationshandeln erwächst. Demnach erfüllt nicht der gesamte Bereich staatlich organisierter Wissenschaft, der in seinen typischen institutionellen Ausprägungen (Universität, Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Großforschung, Ressortforschung) untersucht wird, die Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG. Vor allem bezieht sich dessen Gewährleistungsbereich nicht auf die Industriewissenschaft. Ihr Grundrechtsschutz muß der Entfaltung wirtschaftlicher Freiheit entsprechen.