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Das Thema dieser Bochumer Dissertation führt in Kernbereiche der Verwaltungsrechtsdogmatik. Dabei wird untersucht, ob und wie und mit welchen Rechtsfolgen die beiden Handlungsformen Verwaltungsakt und Verwaltungsvertrag miteinander verbunden werden können. In diesem Zusammenhang wird ein allgemeines Konzept für die Fälle entwickelt, in denen Verwaltungsakt und Verwaltungsvertrag zusammenwirken und sich überschneiden. Auf die Konstellation des sog. Verfügungsvertrages wird besonders eingegangen.§Zunächst wird die Situation bei vertragserfüllenden Verwaltungsakten untersucht, wobei Schwierigkeiten insbesondere dann auftreten, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß dem Verwaltungsvertrag nicht die Kraft zukommt, dem erfüllenden Verwaltungsakt zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen, so daß auf den erfüllenden Verwaltungsakt §48 VwVfG anwendbar bleibt. Die Vertragspflicht dirigiert jedoch das Rücknahmeermessen. Dieses Ergebnis wird unter verschiedenen Aspekten auf seine Richtigkeit und Praktikabilität überprüft und belegt.§Im folgenden werden noch verschiedene andere Konstellationen der Kombination und Überschneidung der beiden Handlungsformen untersucht, so der Erlaß von dem Vertrag widersprechenden Verwaltungsakten, der Erlaß von Verwaltungsakten zur Erfüllung eines nichtigen Vertrages und der Erlaß von Verwaltungsakten vor Abschluß eines Verwaltungsvertrages. Auch wird vor dem Hintergrund der hier entwickelten Systematik auf die vieldiskutierten Probleme des Erlasses von Verwaltungsakten zur Vollstreckung aus dem Vertrag und der richtigen Klageart bei Klagen aus dem Verwaltungsvertrag auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes eingegangen.§Im dritten Teil der Dissertation wird der sog. Verfügungsvertrag näher beleuchtet. Um die verschiedenen Konstellationen richtig differenzieren und strukturieren zu können, wird der Begriff des "Bewirkungsvertrages" vorgeschlagen. Im Anschluß wird die Frage nach der Existenz dieser verschiedenen Vertragstypen untersucht. Schließlich wird noch den im Zusammenhang des Verpflichtungsvertrages untersuchten Problemen mit Hinblick auf den Verfügungs- und den Bewirkungsvertrag nachgegangen.