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Der Band ergründet die seit Jahren umstrittene Frage, ob vertragliche Kooperationen zwischen Verwaltungsträgern den europäischen Vergaberegeln unterfallen. Dabei erweist sich der häufig betonte Unterschied zwischen verwaltungsrechtlichen Mandaten und Delegationen als ungeeignet, um vergaberechtlich relevante Beschaffungsvorgänge zu identifizieren. Kern der Überlegungen ist vielmehr, dass sekundär- wie primärrechtliche Ausschreibungspflichten aus den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten abgeleitet werden. Ihre Reichweite beschränkt sich daher auf potentiell diskriminierende Sachverhalte. Keine Diskriminierung unionsansässiger Unternehmen liegt in der (nach Art. 106 Abs. 1 AEUV zulässigen) Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten. Dies gilt konsequenterweise auch, wenn ein institutionell gegliederter Mitgliedstaat Verwaltungskompetenzen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben (z.B. der Abfallentsorgung) auf einzelne Verwaltungsträger verteilt. Unerheblich ist, ob dies durch Verwaltungsvereinbarung oder durch einseitigen Rechtsakt geschieht. Eine Anwendung der Vergaberegeln auf vertragliche Verwaltungskooperationen ist daher nicht gerechtfertigt.