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Bei der Untreue zum Nachteil von Personengesellschaften gehen der BGH und das ganz herrschende Schrifttum unter Berufung auf eine Zivilrechtsakzessorietät davon aus, dass die Gesellschafter anteilige Inhaber des geschützten Gesellschaftsvermögens sind. Im Gesellschaftsrecht wird das jedoch nicht vertreten. Dieser Bruch führt zu Folgeproblemen, insbesondere beim Einverständnis, der Schadensberechnung und dem Strafantragserfordernis.§Till Soyka spielt die strafrechtlichen Folgen bei Anknüpfung an die verschiedenen im Gesellschaftsrecht tatsächlich vertretenen Auffassungen zur Zuordnung des Gesamthandsvermögens durch. Eine strafrechtseigene Betrachtung wird abgelehnt. Ausführungen zur GmbH-Untreue runden das Bild ab. Parallel zum Gesellschaftsvermögen wird schließlich die Beteiligung im Privatvermögen der Gesellschafter als tauglicher Gegenstand einer Untreue identifiziert und eine Anknüpfung hieran favorisiert.