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einer Pflicht zur Verwendung branchenüblicher Kalkulationsmethoden in den Fällen, in de nen keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden, die im OECD-Bericht betonte Tatsache, daß das Kostenrechnungsverfahren von Land zu Land und 2 von Unternehmen zu Unternehmen variiert '. Im Gegensatz zu den Federal Regulations, die eine subsidiäre Anwendung der Kostenzu schlagsmethode verlangen, geht der Entwurf von der Auffassung aus, daß es eine für alle Fall gruppen zutreffende Rangfolge der Methoden für die Festsetzung und Überprüfung von Ver rechnungspreisen nicht gibt. Die Preisermittlung hätte sich vielmehr an der Methode zu orien tieren, die den Verhältnissen am nächsten kommt, unter denen sich auf wirtschaftlich ver gleichbaren Märkten Fremdpreise bilden. In Zweifelsfällen ist dies die Methode, für die mög lichst zuverlässige preisrelevante Daten aus dem tatsächlichen Verhalten der beteiligten nahe 22 stehenden Unternehmen bei Fremdgeschäften zur Verfügung stehen Zur Kostenzuschlagsmethode selbst nimmt der Entwurf keine über den OECD-Bericht hin ausgehende Präzisierung vor. An dem Regelungsentwurf wird generell kritisiert, daß er eben 23 sowenig auf den OECD-Bericht wie auf die EWG-Zollverordnung in systematischer Weise 24 eingeht . Insoweit ist nicht nur offen, inwieweit das im OECD-Bericht dargelegte Verfahren einer Anwendung der Kostenzuschlagsmethode dem nationalen Recht zugrundegelegt wer den soll.