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Umweltqualitätsziele beschreiben einen bestimmten sachlich, räumlich und zeitlich angestrebten Zustand der Umwelt bzw. bestimmter Schutzgüter. Sie sind nicht nur im politischen Bereich zu finden, sondern wurden auf Grund europäischer Vorgaben in den letzten Jahren verstärkt auch auf rechtlicher Ebene verankert. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist Art. 4 der im Jahr 2000 in Kraft getretenen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der das Erhalten bzw. Erreichen eines guten Zustands für sämtliche Gewässer der EG bis zum Jahre 2015 verbindlich festlegt. Damit stellt sich die Frage, wie die in Art. 4 WRRL normierten Umweltqualitätsziele in deutsches Recht umzusetzen sind und welche rechtlichen Konsequenzen die Umsetzung nach sich zieht. Die Autorin geht dieser Frage aus europa-, verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht nach und kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des Art. 4 WRRL kein Bruch mit den bisherigen Strukturen des deutschen Gewässerschutzrechts verbunden ist. Die hier festgelegten Umweltqualitätsziele müssen jedoch durch weitere Grenzwerte untersetzt und in ihren unscharfen Ausnahmeregelungen konkretisiert werden.