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Gewöhnlich wird für den Bereich der strafrechtlichen Schuld eine unterschiedliche zeitliche Struktur bei der Zurechnung inden Fällen des Vorverschuldens beim Verlust der Schuldfähigkeit einerseits und beim entschuldigenden Notstand andererseits vertreten. Demgegenüber besteht der Vorschlag der hiesigen Konzeption in einer einheitlichen Lösung. Es wird hierzu eine Normativierung der strafrechtlichen Begriffe verfolgt, die konsequent schon beim Subjekt einer Tat ansetzt, Zurechnungsfähigkeit damit nicht mehr als vorgegebene, natürliche Eigenschaft eines Menschen, sondern als strafrechtliche Konstruktion begriffen.Aus der Perspektive des Strafrechtssystems folgt nämlich ein Begriff der Fähigkeit zum Unrecht, also einer Fähigkeit zum Normbruch, der nicht anders als normativ zu verstehen ist. Die so erreichte Normativierung des Begriffs der Zurechnung bzw. der Zurechnungsfähigkeit ermöglicht die Aufhebung des Unterschieds zwischen Schuldbegründung und Entschuldigung. Die Zuständigkeit ist das beiden Momenten gemeinsame Kriterium. Eine so beschaffene normative Betrachtung der Momente der Zurechnungsfähigkeit ermöglicht die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Schuldbegründung und Unzumutbarkeit und damit eine einheitliche Zurechnung der Vorverschuldensfälle im Moment der "Tat".