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Die Sozialversicherung bildet das Rückgrat des deutschen Sozialstaates. Ungeachtet dessen wird sie im Grundgesetz nur an wenigen Stellen ausdrücklich erwähnt. Als "Leitvorschrift" gilt die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Vor dem Hintergrund der fortwährenden sozialpolitischen Reformdiskussion untersucht Jan-Erik Schenkel die Bedeutung dieser Regelung für die Gestaltung des Sozialversicherungsrechts. Wie ist die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG von anderen Gesetzgebungszuständigkeiten abzugrenzen? Regelt die Vorschrift auch materielle Vorgaben für die Tätigkeit des Gesetzgebers? Trifft sie Aussagen über die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen?§§Im Ergebnis ordnet der Autor Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als reine Zuständigkeitsvorschrift ohne materiellen Gehalt ein, die weder für die Rezeption eines "Versicherungsprinzips" noch eines "Solidarprinzips" einen tauglichen Anknüpfungspunkt liefert. Die Arbeit ist ein Meilenstein - für die weitere wissenschaftliche Diskussion wie auch für die Reformpraxis.