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Für das Strafrecht der westlichen Moderne steht fest:"Nemo tenetur se ipsum accusare". Auch das deutsche Strafverfahren sieht hierin eine elementare Größe, die das eigene Selbstverständnis prägt. Doch zugleich gibt jener "nemo-tenetur-Satz" immer wieder Anlass zum Streit. Über seine positiv-rechtlichen Geltungsgrundlagen und seine theoretische Erklärbarkeit ist man sich ebenso uneins geblieben wie über die Details seiner Gewährleistungsstruktur. Angesichts dieses Widerspruchs zwischen ungeklärter Dogmatik und selbstverständlicher Dignität der Selbstbelastungsfreiheit wendet sich Ralf Kölbel in seiner Jenaer Habilitationsschrift einigen ihrer offenen Grundfragen zu. Im Anschluss an seine rechtsmethodischen Vorüberlegungen stellt er die sachstrukturellen Hintergründe, die rechtsgeschichtliche Entwicklung und die verfassungsrechtliche Basis des "nemo-tenetur-Satzes" dar.§Im Verlauf der Untersuchung erweist sich die"nemo-tenetur-Formel"als Bezeichnung für einen Gewährleistungskomplex, der von der Zurückhaltung verfänglichen Wissens handelt und von einem Ensemble verschiedener Grundrechte getragen wird. Um diese Konzeption sodann exemplarisch zu vertiefen, widmet sich der Autor den bislang kaum thematisierten materiell-strafrechtlichen Bezügen der Selbstbelastungsfreiheit. Besondere Aufmerksamkeit erfahren dabei die Wechselwirkungen zwischen den einschlägigen Straf- und Verfassungsnormen. Bei deren Analyse zeigt sich die Notwendigkeit, "praktische Konkordanz" zwischen dem "nemo-tenetur-Interesse" und kollidierenden Belangen herzustellen. Unter den Möglichkeiten, die das geltende Recht hierfür zur Verfügung stellt, findet der Autor in einem abgestimmten System aus einschränkender Straftatbestandsauslegung und Beweisverwertungsverbot die überzeugendste Lösung.