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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, einseitig bedruckt, Note: 14 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Rechtswissenschaftliches Institut), Veranstaltung: Rechtsgeschichtliches Seminar: Gaukler - Huren - Henker: Zu Rechtsproblemen sozialer Randgruppen in der spätmittelalterlichen Gesellschaft und deren Wirkungen in die Moderne, Sprache: Deutsch, Abstract: In den Lexika der heutigen Zeit wird die Stadt als eine Siedlung mit meist nicht landwirtschaftlichen Funktionen, welche unter anderem gekennzeichnet ist, durch eine gewisse Größe, Geschlossenheit der Ortsform, eine hohe Bebauungsdichte und zentrale Funktionen in Handel, Kultur und Verwaltung bezeichnet. Bei dem Gedanken an die Stadt des Mittelalters wird in uns die Erinnerung an eine mit Mauern und Türmen befestigte Ortschaft mit einem Gewirr von unregelmäßigen schmalen Gassen und gotischen spitzgiebeligen Häusern geweckt. Der Mauergürtel und die geschlossene Bau- weise gehören ebenso zum Wesen der Stadt wie die Stadtverfassung selbst, welche die Stadt in rechtlicher Beziehung aus dem umgebenden Land heraushebt.1 In wirtschaftlicher Hinsicht bestand die besondere Leistung der Stadt des Mittelalters im Auf- bau einer umfassenden Markt- und Verkehrswirtschaft mit dem Austausch von Luxus- und Massengütern über weite Entfernungen, in der Konzentration von Handel und Gewerbe, in einer planmäßigen Wirtschaftspolitik, in der wirtschaftlichen Beherrschung des Umlandes und in der Erschließung neuer Absatzräume. Die politische Bedeutung der Stadt lag vor allem in ihrem Festungscharakter und in ihrer überlegenen Finanzkraft.Der Begriff Stadt stammt vom Mittelhochdeutschen stat , damit bezeichnete man schon sehr früh eine Wohnstätte oder eine Siedlung. Im 12.Jahrhundert stand er für den mittelalterlichen Rechtsbegriff. Der historische Stadtbegriff definiert die Stadt folgendermaßen: Städte sind Gemeinden, welchen bei speziellen Voraussetzungen der Stadttitel verliehen wurde, was die Zuerkennung bestimmter Stadtrechte miteinschloss, z.Bsp. das Marktrecht, das Recht auf Selbstverwaltung, die Freiheit der Stadtbürger ( Stadtluft macht frei ), das Recht auf Besteuerung, Gerichtsbarkeit, die Aufhebung der Leibeigenschaft, das Zollrecht und das Recht zur Einfriedung und Verteidigung. Durch das zuletzt erwähnte Stadtrecht wurde die scharfe Trennung zwischen Stadt und Umland verdeutlicht. Zur Einordnung einer Siedlung bezogen auf äußere Merkmale unter den Begriff Stadt im historischen Sinne bedarf es der Erfüllung dreier Kriterien: 1. Es gibt eine Mauer um die Stadt, mit der die Ganzheit und der Zusammenhalt der Gemeinschaft, sowie deren Abwehr gegen äußere Einflüsse betont wird...