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Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) schützt in Artikel 8 das Privat- und Familienleben. Wie in zahlreichen anderen Rechtsgebieten hat diese Bestimmung auch für das Ausländerrecht zentrale und prägende Bedeutung erlangt. In diesem Sinne anerkennen die Konventionsorgane seit den Anfängen ihrer Rechtsprechung, daß die EMRK den Staaten zwar die Freiheit läßt, über Einreise und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern frei zu entscheiden, daß dieser Freiheit aber durch Artikel 8 EMRK gewisse Grenzen gesetzt werden. Das weitgehende Fehlen klarer Rechtsprechungslinien sowie die einzelfallorientierte Entscheidpraxis haben indes dazu geführt, daß die Art und Weise der Grenzziehung unklar ist. Dieser Umstand ist nicht nur der Rechtssicherheit in höchstem Maße abträglich, sondern hat auch dazu geführt, daß den innerstaatlichen Gerichten verläßliche Leitlinien für die Handhabung von Artikel 8 EMRK in fremdenrechtlichen Fällen fehlen.Auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Darstellung der fremdenrechtlichen Entscheidpraxis zu Artikel 8 EMRK - der Konventionsorgane, des schweizerischen Bundesgerichtes, der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sowie des französischen Conseil d'État - unterzieht die Autorin die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden und kritischen Analyse. Aus den Erkenntnissen dieser Untersuchung werden schließlich Leitlinien für eine dogmatisch-methodisch kohärente, den verschiedenen Interessen und Konstellationen gerechter werdende und die Möglichkeiten von Art. 8 EMRK ausschöpfende Entscheidfindung erarbeitet. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) schützt in Artikel 8 das Privat- und Familienleben. Wie in zahlreichen anderen Rechtsgebieten hat diese Bestimmung auch für das Ausländerrecht zentrale und prägende Bedeutung erlangt. In diesem Sinne anerkennen die Konventionsorgane seit den Anfängen ihrer Rechtsprechung, daß die EMRK den Staaten zwar die Freiheit läßt, über Einreise und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern frei zu entscheiden, daß dieser Freiheit aber durch Artikel 8 EMRK gewisse Grenzen gesetzt werden. Das weitgehende Fehlen klarer Rechtsprechungslinien sowie die einzelfallorientierte Entscheidpraxis haben indes dazu geführt, daß die Art und Weise der Grenzziehung unklar ist. Dieser Umstand ist nicht nur der Rechtssicherheit in höchstem Maße abträglich, sondern hat auch dazu geführt, daß den innerstaatlichen Gerichten verläßliche Leitlinien für die Handhabung von Artikel 8 EMRK in fremdenrechtlichen Fällen fehlen.§§Auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Darstellung der fremdenrechtlichen Entscheidpraxis zu Artikel 8 EMRK - der Konventionsorgane, des schweizerischen Bundesgerichtes, der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sowie des französischen Conseil d'État - unterzieht die Autorin die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden und kritischen Analyse. Aus den Erkenntnissen dieser Untersuchung werden schließlich Leitlinien für eine dogmatisch-methodisch kohärente, den verschiedenen Interessen und Konstellationen gerechter werdende und die Möglichkeiten von Art. 8 EMRK ausschöpfende Entscheidfindung erarbeitet.