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Obwohl die Vorschrift des § 153 a StPO bereits vor mehr als 29 Jahren eingeführt wurde, sind noch immer viele Fragen ungeklärt. Probleme werfen insbesondere die Fälle auf, in denen Leistungsstörungen bei der Erfüllung der in der Einstellungsentscheidung enthaltenen Auflage oder Weisung auftreten oder den Strafverfolgungsorganen Fehler im Einstellungsverfahren unterlaufen. Diese Arbeit zeigt hierfür anhand von einzelnen ausgewählten Problemfällen Lösungen auf. Dabei kommt den Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie dem Umfang der Sperrwirkung der Einstellungsentscheidung nach § 153 a StPO entscheidende Bedeutung zu. Nach der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung tritt im Falle einer Leistungsstörung, d. h. wenn der Beschuldigte die ihm auferlegte Auflage oder Weisung nicht ordnungsgemäß erfüllt, die der Einstellung nach § 153 a StPO zukommende strafklageverbrauchende Wirkung nicht ein, so daß das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen ist. Die Frage nach den Folgen von Fehlverhalten der Strafverfolgungsorgane ist dagegen nicht einheitlich zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob das Fehlverhalten zur Unwirksamkeit der vorläufigen Einstellungsentscheidung geführt hat, da das Vergehen nur dann mangels Eintritts des Strafklageverbrauchs weiter verfolgt werden kann. Abschließend werden die Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten im einzelnen untersucht.