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Warum sind Staatsorganisationen traditionell in drei Gewalten gegliedert? Christoph Möllers gibt auf diese Frage eine legitimationstheoretisch begründete Antwort. Demokratische Verfassungen legitimieren sich durch den Schutz individueller Freiheit und die Ermöglichung demokratischer Selbstbestimmung. Statt einer materiellen Vorrangregel dient das Prinzip der Gewaltengliederung dem Ausgleich beider Legitimationsansprüche durch Organisation und Verfahren. Der Autor leitet Kriterien zur Bestimmung der drei Gewalten her, die die Auslegung von Art. 20 Abs. 2. S. 2 GG präzisieren, und im Vergleich mit dem Verfassungsrecht der USA Anwendung finden: Verfassungsgerichtsbarkeit, gerichtliche Kontrolle der Verwaltung und Delegation der Rechtsetzung. Dieses Modell bewährt sich bei föderalen Rechtsordnungen und übernationalen Organisationen und liefert eine systematische Grundlage für Probleme der Kompetenzbestimmung.