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"Ich bitte euch, diese Gesetze zu befolgen, auch wenn sie nicht für euch gemacht worden sind, denn nur so besteht eine Chance, die ärmeren Klassen zu kontrollieren und zu überwachen" (Foucault, Die Wahrheit und die juristischen Formen). Mit diesen Worten des Bischofs von Llandaff aus dem Jahre 1804 untermauert Michel Foucault seine These zur Entstehung der Disziplinargesellschaft. Doch der Theorie fehlt es an rechtlicher Fundierung. Gleichwohl lässt sich die Beziehung zwischen Macht und Wissen als Meilenstein für die Etablierung der Rechtsordnung belegen. Dass die rechtliche Ordnungsart nur durch dogmatische Konstruktionen gefestigt wurde, ist kein Geheimnis. Begriffe wie Rechtsgut und Rechtsstaat führen uns zu historisch wichtigen Stationen rechtlicher Denkansätze und lassen eine Art Glauben an den Inhalt dogmatisch festgelegter Rechtsbegrifflichkeiten diagnostizieren, der den Dogmatismus als Bestandteil der rechtlichen Ordnungsart akzentuiert. Ob dieser Glaube manipulativ wirken kann, hängt allein vom einsetzenden Subjekt und der sozialen Realität ab. So stellt sich die Frage, ob auch in Gesetzgebungsverfahren der Glaube an Normen mitgedacht wird: Ist er eine systemimmanente Komponente der rechtlichen Ordnungsart?