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Die mittelbare Patentverletzung ist angesichts der immer weiter verbreiteten arbeitsteiligen Herstellungsprozesse und der immer größer werdenden Zuliefererindustrie ein die Praxis seit Jahren beschäftigendes Thema. Bereits das Reichsgericht musste sich um die Jahrhundertwende (19./20. Jahrhundert) mit der Frage der Zulieferung von Teilen für die Benutzung einer Erfindung auseinandersetzen und entwickelte mangels einer gesetzlichen Regelung die Grundsätze der mittelbaren Patentverletzung, zunächst im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung als besondere Form der Teilnahme an einer unmittelbaren Patentverletzung. Aber auch durch die Normierung in 10 PatG, welche die mittelbare Patentverletzung als selbstständige Verletzungshandlung neben die unmittelbare Patentverletzung gem. 9 PatG stellt, sind die Probleme nicht weniger geworden. In der Norm umgesetzt wurde nicht das Richterrecht, sondern Grundlage für die Regelung war vielmehr der nie in Kraft getretene Art. 30 des Gemeinschaftspatentübereinkommens (GPÜ). Gegenstand dieser Arbeit ist daher eine Aufarbeitung der Wurzeln der mittelbaren Patentverletzung im deutschen Recht ebenso wie die Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Regelung des 10 PatG. Im Mittelpunkt steht dabei der dem 10 PatG inhärente Konflikt zwischen dem Patentschutz einerseits und dem freien Wettbewerb andererseits. Denn 10 PatG gewährt ein Monopolrecht auf nicht selbstständig geschützte "Mittel". Diesem Interessenkonflikt ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Norm Rechnung zu tragen. Die Arbeit soll dabei Kriterien an die Hand geben, den Anwendungsbereich des 10 PatG unter steter Berücksichtigung des Anspruchswortlauts des geltend gemachten Patents sachgerecht zu begrenzen.