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Das Hoheitsgebiet umfaßt das Festlandgebiet einschließlich des Erdinnern und der Binnengewässer (Flüsse, Kanäle, Seen, Staubecken), die Inneren Seegewässer, die Territorialgewässer und den Grund und Untergrund dieser Gewässer sowie den Luftraum über allem. §Die Staatsgrenze ist jene Linie, die das Hoheitsgebiet des einen von den Hoheitsgebieten benachbarter bzw. gegenüberliegender Staaten und vom Offenen Meer abgrenzt. §Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt oder festgestellt, oder in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auf dem Offenen Meer einseitig festgelegt wurde (vgl. §1 und 2 des Grenzgesetzes der DDR).§Die auch heute häufig benutzte Formel von der "Innerdeutschen Grenze" während der Existenz zweier deutscher Staaten, gehört ins Reich politischer Fabeln während des Kalten Krieges. Innerdeutsche Grenzen gibt es zwischen benachbarten Bundesländern. §Entscheidend bleibt die absolute Trennung zwischen dem territorialen Grenzregime einerseits, das einer staatsrechtlichen, innerstaatlichen Regelung des anwendenden Staates und dem Verlauf der Grenze anderseits, der völkerrechtlichen und vertraglichen Regelungen zwischen den Nachbarstaaten unterliegt. §Nicht die Sicherungsmaßnahmen der DDR an der Staatsgrenze ("Mauer", Stacheldraht) oder die Ein- und Ausreisebestimmungen sind für den Verlauf und Charakter dieser Grenze bestimmend, sondern grundsätzlich die Vereinbarungen zwischen beiden deutschen Staaten.