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Nach Par. 76 Abs. 1 AktG ist der Vorstand der deutschen Aktiengesellschaft zur Leitung der Gesellschaft verpflichtet. Neben der Einhaltung geltender Regeln durch den Vorstand selbst muss letzterer hierbei auch sicherstellen, dass nachgeordnete Instanzen in der Gesellschaft die jeweils einschlägigen Regeln befolgen.§Inwieweit der Mutter-Vorstand auch in Tochter-Gesellschaften für Compliance sorgen muss, hängt von den Wechselwirkungen zwischen seinen Informations- und Lenkungsmöglichkeiten in Bezug auf die Tochter-Gesellschaft bei faktischer oder vertraglicher Konzernierung und seinen konzernbezogenen Leitungspflichten ab. Dass der Mutter-Vorstand auch in Tochter-Gesellschaften im Rahmen seiner Möglichkeiten Compliance-Vorkehrungen treffen muss, folgt aus der ihm obliegenden Schadensabwendungspflicht gegenüber seiner Gesellschaft, denn solche Schäden entstehen aus Sicht der Konzern-Mutter u.a. dann, wenn sie für in Tochter-Gesellschaften begangene Compliance-Verstöße als Bußgeldschuldnerin herangezogen wird.§Bei der Ausgestaltung der Konzern-Compliance kommt dem Mutter-Vorstand gleichwohl ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Deshalb lassen sich losgelöst vom Einzelfall keine konkreten konzernbezogenen Compliance-Vorgaben an den Mutter-Vorstand begründen.