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Stellvertreter werden vielfach im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr eingesetzt. Gleichwohl existiert eine ausdrückliche Kollisionsnorm, wonach das anwendbare Recht auf die Haftung eines Vertreters bestimmt werden könnte, der ohne Vertretungsmacht handelt, weder im europäischen noch im deutschen Kollisionsrecht. In Literatur und Rechtsprechung ist lebhaft umstritten, nach welcher Kollisionsnorm das anwendbare Recht zu ermitteln ist. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnungen Rom I und II hat die Diskussion eine neue Dimension erhalten. Stefan Reuter untersucht Kollisionsnormen sowohl der EU-Verordnungen als auch des deutschen Kollisionsrechts dahingehend, ob das anwendbare Recht auf die Haftung des falsus procurator mit Hilfe einer dieser Kollisionsnormen bestimmt werden kann. Stefan Reuter verneint dies und erarbeitet auf Grundlage der kollisionsrechtlichen Methodenlehre einen eigenen Regelungsvorschlag, der andere mitgliedstaatliche Rechtsordnungen sowie den DCFR berücksichtigt.