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Das BVerfG hat dem Grunde nach geklärt, dass Eigentum i. S. d. Art. 14 GG normgeprägt ist. Welche Folgerungen daraus für die Praxis zu ziehen sind, ist jedoch nach wie vor Gegenstand ausufernder Kontroversen. Um hier tragfähige Lösungen zu erarbeiten, ist es wesentlich, die dogmatischen Grundlagen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verdeutlichen. Dabei zeigt sich, dass die gesetzlichen Inhaltsbestimmungen höchst wirksam anhand verfassungsrechtlicher Vorgaben zu überprüfen sind. Der Institutsgarantie dagegen bedarf es nicht mehr. Ferner sind beispielsweise die überkommenen Baufreiheitslehren mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Behandlung des sog. Schwarzbaus bedarf es neuer Antworten. Bei der umfassenden Beantwortung zahlreicher weiterer Detailfragen wird eines deutlich werden: Die Normgeprägtheit führt keineswegs zu einer freiheitsgefährdenden Abhängigkeit vom Gesetzgeber.