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Die Begriffe Überschuldung, drohende und eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die sogenannten Krisenbegriffe, bestimmen maßgeblich den Umfang der Pönalisierung der in den Insolvenzstraftatbeständen der Par. 283 ff. StGB umschriebenen Verhaltensweisen. Die in den Par. 17-19 InsO normierten Legaldefinitionen der gleich lautenden Eröffnungstatbestände ließen die Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Interpretation der strafrechtlichen Krisenbegriffe aufkommen. Der Verfasser zeigt, dass zwar durchaus gewichtige Argumente - nicht zuletzt Gründe der Rechtssicherheit - für eine strenge Anbindung der strafrechtlichen Begriffsbildung an die Legaldefinitionen sprechen, aber die teleologischen Zusammenhänge, in denen die Begriffe jeweils gebraucht werden, doch in erheblichem Maße unterschiedlich sind. So ergab die Betrachtung der einzelnen Krisenmerkmale ein differenziertes Bild: Während die Übernahme der insolvenzrechtlichen Vorgaben partiell mit den Zwecksetzungen des Bankrottstrafrechts vereinbar ist, gebieten diese teilweise auch eine eigenständige Auslegung der Krisenbegriffe.