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Ziel der Regensburger Habilitationsschrift ist es, den Stellenwert der Rechtsfiktion im Prozeß der Rechtsgewinnung im öffentlichen Recht zu bestimmen. Sie unterscheidet vier grundsätzliche Anwendungsbereiche der Fiktion im öffentlichen Recht: die Verwendung der Fiktion bei der Abfassung des Gesetzestextes, die Sachverhaltsfiktion im inneren Gesetzgebungsverfahren, die Fiktionsbildung durch den Rechtsanwender und den Einsatz von Fiktionenin der Rechtsdogmatik. Primäre Bedeutung erlangt die Gesetzesfiktion. Als verdeckte Ausnahmeregel kann diese freilich nicht sachlich offene Probleme lösen. Ihr Gebrauch liegt jedoch grundsätzlich im Rahmen gesetzgeberischer Freiheit. Aus rechtsphilosophischer Sicht sind die geltenden Gesetzesfiktionen nicht zu mißbilligen. Verfassungsrechtliche Schranken für den Einsatz von Gesetzesfiktionen ergeben sich in Abhängigkeit von Fiktionsgegenstand und Zweck der einzelnen Fiktionsnorm. Die Fiktionsbildung durch den dem Gesetzmäßigkeitsprinzip (Art. 20 III, 97 I GG) verpflichteten Rechtsanwender ist grundsätzlich abhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. In der öffentlichrechtlichen Rechtsdogmatik spielt die Fiktion nur eine untergeordnete Rolle.