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7 I (1) Abs. 2 AUB 88/94, wonach die binnen Jahresfrist eingetretene Invalidität spätestens vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, verstößt zum Teil gegen das AGB-Recht und ist insoweit unwirksam. Die ärztliche Feststellungsfrist ist zu kurz bemessen. Sie schließt viele Versicherungsnehmer vom Versicherungsanspruch aus und gefährdet damit den Vertragszweck der Unfallversicherung. Der Versicherer überträgt das Risiko einer ärztlichen Falschprognose einseitig auf den Versicherungsnehmer und benachteiligt diesen dadurch unangemessen. Die ärztliche Feststellungsfrist gefährdet darüber hinaus die Genesung des Versicherungsnehmers, da er durch die vorzeitige Feststellung der Invalidität unnötigen psychischen Belastungen ausgesetzt wird. Die Frist versetzt den behandelnden Arzt deshalb in einen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Interessenkonflikt. Darüber hinaus ist die Klausel aufgrund der ungewöhnlichen Rechtsfolgen unverständlich und verletzt das Transparenzgebot. Die historische Entwicklung der ärztlichen Feststellungsfrist offenbart, dass die Frist fast unverändert seit ca. 100 Jahren existiert und nicht dem medizinischen Wissensstand der heutigen Zeit angepasst wurde. Das Ergebnis der Dissertation wird von statistischen Auswertungen und ärztlichen Erfahrungsberichten getragen.