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Die EG-Grundfreiheiten sind mächtige Instrumente gegen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wirtschaftsfreiheit durch die Mitgliedstaaten. Können sich die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer damit aber auch gegen Beschränkungen von privater Seite wehren?§Die Rechtsprechung zu dieser "Drittwirkung der Grundfreiheiten" läßt eine klare Linie vermissen. Die umfassende Auslegung der Normen zeigt aber, daß sie auch unter Privaten - also im klassischen Bereich des Privatrechts - wirken müssen. Hierbei sind allerdings einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus dem direkten Konkurrenzverhältnis drittwirkender Grundfreiheiten zum europäischen Wettbewerbsrecht und daraus, daß Privatpersonen, die die Grundfreiheiten beschränken, im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten Grundrechtsinhaber sind. Die Folgen der drittwirkenden Grundfreiheiten für das deutsche Zivil- und Zivilprozeßrecht sind gravierend.§Der Autor betritt in weiten Teilen Neuland. Unter Berücksichtigung von "Bosman", "Keck" und der neuen Rechtsprechung des EuGH zur mittelbaren Drittwirkung wird ein umfassendes Drittwirkungskonzept der EG-Grundfreiheiten entwickelt.