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Der Autor beschäftigt sich mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit für das Handeln anderer. Der Gedanke, dass man sich das Verhalten anderer dann zurechnen lassen muss, wenn man daraus Vorteile zieht, ist bereits tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt. In Deutschland sieht §831 BGB vor, dass ein Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen nur dann verantwortlich ist, wenn er selbst bei Auswahl oder Überwachung der Gehilfen schuldhaft gehandelt hat. Während die Norm bisher, obwohl sie von Anfang an zu den rechtspolitisch umstrittensten des BGB gehörte, vom Gesetzgeber unangetastet blieb, hat die Rechtsprechung Wege gefunden, die ihrer Ansicht nach nicht weit genug gehende Haftung des Geschäftsherrn zu einer quasi von seinem Verschulden unabhängigen Haftung auszudehnen. Und eben so, nämlich vom Geschäftsherrenverschulden unabhängig, ist die Haftung in den meisten anderen europäischen Ländern ausgestaltet.§Cornelius Renner untersucht die gemeinsamen geschichtlichen Quellen der Geschäftsherrnhaftung, um dann die Lage in Deutschland, England und Frankreich zu begutachten und schließlich eine mögliche künftige - nicht an ein Verschulden des Geschäftsherrn anknüpfende - europäische Regelung zu skizzieren, die auf ein gemeinsames Fundament gegründet ist.