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Am 18. August 2006 trat in der BRD das AGG in Kraft. Hierdurch wurden, z. T. mit deutlicher Fristüberschreitung, europarechtliche Vorgaben in Form von vier Richtlinien§umgesetzt. Noch als sich das AGG im Gesetzgebungsverfahren befand, wurden schon förmliche Horrorszenarien für die Unternehmen ausgemalt. Viele sprachen als Folge des AGG§von einer regelrechten Flut an Arbeitsgerichtsprozessen, z. B. ausgelöst durch sog. AGG-Hopper. Derartige und andere Prophezeiungen trugen unter den Arbeitgebern zu einer gewissen Verunsicherung bei. Dies wiederum war, neben der im § 12 Abs. 2 S. 2 AGG sogar selbst geregelten Schulungsobliegenheit, für so manchen Schulungsanbieter eine wahre Wonne. Man hätte fast glauben können, eine neue Goldgräberzeit sei angebrochen, so tummelten sich die Anbieter für AGG-Seminare u. Ä. auf dem Markt, in der Hoffnung auf ein Geschäft mit der Angst. Der Angst der Arbeitgeber vor massenweise zivilrechtlichen Klagen, beispielsweise initiiert von arbeitslosen Juristen auf der Pirsch nach dem schnellen Geld, statt nach einem Arbeitsplatz.§Aber an dieser Stelle ein Blick auf die Fakten: Das AGG verfolgt das Ziel, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen . Dessen Umsetzung versucht das AGG mit seinen in den §§ 13 ff. geregelten Rechten der Beschäftigten, z. T. tatsächlich mit scharfen Sanktionen durchzusetzen. Auswirkungen des AGG auf die Personalbeschaffung liegen also wirklich nahe. Ob sich also nun, gut ein Jahr nach Inkrafttreten des AGG, die oben beschriebenen Szenarien bewahrheitet haben oder wie diese de facto aussehen, gilt es in dieser Arbeit zu untersuchen. Dafür wird zunächst der Begriff der Personalbeschaffung näher beleuchtet und anschließend ein Abgleich zwischen altem und neuem Recht zur Gleichbehandlung§aufgezeigt. Danach widmet sich diese Arbeit den Effekten, die das AGG auf die Personalbeschaffung hat. Insbesondere für diesen Teil wurde eine kleine, selbst entwickelte empirische Befragung durchgeführt. Letztlich bietet die Schlussbetrachtung§eine Zusammenfassung im Hinblick auf das Ziel der zugrunde liegenden Arbeit.