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Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Historisches, Note: 2,0, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut), 56 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Seit geraumer Zeit stellt die Gauck-Behörde, die auf Initiative der letzten Volkskammer entstand und aufgrund des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Oktober 1991 geschaffen wurde, ein Vorbild für den Umgang mit der IM-Problematik dar, [...]. 1Wie Karol Sauerland haben viele weitere Autoren und nicht zuletzt diese Diplomarbeit damit eine Möglichkeit, über das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit zu forschen und zu publizieren. Die Einsicht in die Akten des MfS stellte lange Zeit ein Novum unter den Sicherheitsdiensten des ehemaligen Ostblocks dar. 1999 wurde auch in Polen eine ähnliche Behörde und gesetzliche Grundlagen geschaffen.2 Weitere Öffnungen von Archiven der osteuropäischen Sicherheitsapparate sind mir nicht bekannt.In den vergangenen Monaten jedoch ist die bis dahin übliche Praxis der Akteneinsicht besonders die wissenschaftlich motivierte in die Diskussion geraten.Auslöser dafür war die Klage des Alt-Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen die Herausgabe seiner MfS-Akten. Das als Berliner Richterspruch (04.07.2001) bekannte Urteil bestärkte Helmut Kohl in seinem Rechtsverständnis und gab der Klage statt.3 Eine Katastrophe für die Forschung und damit für die Aufarbeitung könnte der Richterspruch auch in sofern sein, als damit der 2003 drohenden Aktenvernichtung von Stasi-Unterlagen neue Argumente geliefert werden. 4 ----1 Sauerland, 2000, S. 145.2 Nach dem Wahlerfolg der Solidarnosc-Parteien 1997 in Polen wurde ein Gesetz erlassen, welches ähnlich dem Stasiunterlagengesetz Opfern, Untersuchungsorganen und Wissenschaftlern durch eine neu geschaffenes Institut für Nationales Gedächtnis die Akten des polnischen Staatssicherheitsdienstes zugänglich macht. Es trat am 09.04.1999 in Kraft. Im Gegensatz zur Gauck-Behörde hat diese Institut Rechte einer Staatsanwaltschaft. Vgl. Sauerland, 2000, S.156ff.3 Vgl. Weber/Steinbach/Müller, 2001, S. 740f.4 Ebenda, S. 742.