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«Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.» Diese Aussage erscheint zunächst paradox, zeichnen sich doch die allgemeinen Lebensverhältnisse gerade durch die Freiheit des Bürgers aus. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem in § 3 Abs. 1 StVollzG normierten Angleichungsgrundsatz und dessen entsprechenden Regelungen in den Landes- und Jugendstrafvollzugsgesetzen. Hierbei wird neben der Auslegung dieser Vorschrift auch der Bezug zu den Vollzugsaufgaben, den weiteren Gestaltungsgrundsätzen und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen hergestellt. Anhand der Auslegung von Einzelbestimmungen überprüft die Autorin, inwieweit eine Umsetzung in der Praxis gelingt, ob eine weitergehende Angleichung möglich ist und wo ihr Grenzen gesetzt sind.