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Die Arbeit geht von der Frage aus, inwieweit die Verfassungsgerichte der Länder zur Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung von Bundesrecht berufen sind. Nach kritischer Betrachtung der Rechtsprechung beschäftigt sich die Untersuchung mit der grundsätzlichen Abgrenzung der Prüfungszuständigkeiten von Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit. Der Verfasser entwickelt die These, daß die bisher angenommene Beschränkung der Landesverfassungsgerichte ausschließlich auf ihr jeweiliges Landesverfassungsrecht nicht zwingend durch Bundesrecht vorgegeben sei. Es müsse vielmehr nur gewährleistet sein, daß das Bundesverfassungsgericht seine vorrangige Entscheidungszuständigkeit für die Auslegung des Grundgesetzes abschließend zur Geltung bringen könne. Auf der Grundlage dieses Ansatzes versucht die Arbeit die Bedingungen zu benennen, unter denen ein Landesverfassungsgericht den Beschwerdeführer mit der Behauptung hören kann, er sei in einem seiner Bundesgrundrechte verletzt.