16 126 809 livres à l’intérieur 175 langues
2 047 052 livres numériques à l’intérieur 101 langues
Cela ne vous convient pas ? Aucun souci à se faire ! Vous pouvez renvoyer le produit dans les 30 jours
Impossible de faire fausse route avec un bon d’achat. Le destinataire du cadeau peut choisir ce qu'il veut parmi notre sélection.
Politique de retour sous 30 jours
Kai Heinrich Prokopf nimmt die nach nunmehr einem halben Jahrhundert immer noch bestehende Unsicherheit im Umgang mit gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum Anlaß, dieses Rechtsinstrument - unter möglichst umfassender Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur teils kontrovers vertretenen Auffassungen - einer näheren rechtsdogmatischen Betrachtung zu unterziehen.§Einführend gibt der Verfasser einen Überblick über das Wesen der Richtlinie, die gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zu deren Erlaß sowie die hierbei zu beachtenden Verfahren. Einen ersten Schwerpunkt bilden die Verbindlichkeit und zulässige Regelungsintensität von Richtlinien. Nach einer Darstellung der Wirkungsweise und der innerstaatlichen Verwirklichung von Richtlinien wird die Sperrwirkung von Richtlinien erörtert. Hieran schließt sich als zweiter Schwerpunkt eine eingehende Untersuchung der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts an, wobei insbesondere auch auf die überschießende Richtlinienumsetzung eingegangen wird. Einen besonderen Schwerpunkt bilden schließlich die Rechtswirkungen der Richtlinien bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung. Dabei werden vor allem die vom Gerichtshof geschaffenen Sanktionskategorien der unmittelbaren Wirkung und der Gewährung eines Schadensersatzanspruchs des einzelnen gegen den säumigen Mitgliedstaat näher betrachtet und auf ihre Zulässigkeit hin untersucht. Zuletzt wird erörtert, ob der Gerichtshof mit der sogenannten Emmott'schen Fristenhemmung eine neue, dritte Sanktionskategorie geschaffen hat.§Als Ergebnis konstatiert der Autor, daß die Gemeinschaftspraxis, gebilligt durch den Europäischen Gerichtshof, durch den Erlaß äußerst detaillierter Richtlinienvorgaben bedenklicherweise die vertragliche Konzeption der Richtlinie verlasse n hat. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien ist festzustellen, daß diese einer vertraglichen Grundlage entbehrt und daher als unzulässige Rechtsschöpfung zu beurteilen ist; gleiches gilt für den vom Gerichtshof geschaffenen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des einzelnen.