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Durch Allerhöchsten Erlaß vom 11. Oktober 1899 ist den Technischen Hochschulen Preußens das Hecht eingeräumt worden: 1) auf Grund der Diplom Prüfung den Grad eines Diplom-Ingenieurs (Dipl.-Ing.) zu erteilen, 2) Diplom~ Ingenieure auf Grund einer weiteren PrtHung zu Doktor-Ingenieuren zu promo vieren, und 3) die Würde eines Doktor-Ingenieurs auch Ehren halber als seltene Auszeichnung an Münner, die sich um die Förderung der technischen Wissen schaften hervorragende Verdienste erworben haben, nach Maßgabe der in der Promotionsordnung festzusetzenden Bedingungen zu verleihen. Dem Beispiele des Königs von Preußen sind die übrigen in Betracht kommenden Bundesfürsten gefolgt, so daß bald darauf sämtliche Technischen Hochschulen Deutschlands (heute 11 an der Zahl) mit der einheitlichen Keim zeichnung ihrer Akademiker das gleiche Hecht und zugleich auch weitgehende Einheitlichkeit der Studienpläne und Priii'ungsordnungen (Freiziig·igkeit der Studierenden) erlangt haben. Aber nicht allein darin liegt die hohe Bedeutung· des Vorganges. Mit dem alten Jahrhundert hatte der erste große Abschnitt in der unver gleichlich raschen Entwickelung der Technischen Hochschulen sein Ende er reieht; mit dem neuen Jahrhundert mußten sie als gleichwertige und deshalb gleichberechtigte Pilegestlitten der Wissenschaft und der Geistesbildung an die Seite der älteren Hochschulen, der Universitäten, treten. Die Technische Hoch schule sqllte fortan ein ebenbürtiger Teil d,er obersten Bildungsstätte des Landes sein - sie muß mit ihr die Universität sein. In diesem Sinne ist besonders die Verleihung des Promotionsrechtes zu deuten und zu würdigen.