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Die Rechtsfigur "Baugebot" (Par. 175, 176 BauGB) ist Gegenstand der vorliegenden zusammenfassend vertiefenden Behandlung. Nach ihrer Entwicklungsgeschichte wie der Zahl ihrer Anwendungsfälle erscheint sie zwar als eine behördliche Eingriffsform von nur begrenzter Bedeutung. Immerhin werden Baugebote aber zur Baulückenschließung praktiziert und können als Instrumente der Wohnungs(bau)politik eingesetzt werden. Darüber hinaus ist ihre (Fern-)Wirkung als "Drohpotenzial" von Kommunen gegenüber wenig kooperationswilligen Eigentümern beträchtlich, wenn auch im Einzelfall nicht leicht nachweisbar.§§Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Baugebote stellt die Autorin, vor allem in ihrer notwendigen Planungskonformität wie in der besonders wichtigen Berücksichtigung der Eigentümerbelange, systematisch dar. Anschließend wird dies am Maßstab des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) präzisiert und verfassungsrechtlich akzentuiert. Denn auch Baugebote müssen vor allem die grundrechtlich vorgegebene Baufreiheit achten. So ist dies ein bedeutsames Feld baurechtlicher Verfassungsdogmatik.§§Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Johanna und Fritz Buch-Gedächtnisstiftung, Hamburg, sowie dem Förderpreis der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V., Wiesbaden