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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Berechtigung der strafrechtlichen Hilfeleistungspflicht (§ 323 c StGB). Nach der Schilderung des historischen Hintergrundes der Vorschrift werden verschiedene ethische Konzeptionen auf ihre Vereinbarkeit mit einer Rechtspflicht zur Solidarität hin befragt. In einem dritten, dem positiven Recht gewidmeten Teil geht es schließlich um die normative Einschätzung einer strafrechtlich bewehrten Hilfspflicht. Ergebnis der Untersuchung ist, daß weder das klassische Argument des Rechtsgüterschutzes noch eine sozialstaatliche Definition des strafrechtlichen Aufgabenbereichs über den mit § 323 c StGB verbundenen Wertungswiderspruch hinweghelfen können: die Verbindung nämlich des Solidaritätsgedankens auf der Zurechnungs- mit dem traditionellen Prinzip der individuellen Verantwortung auf der Rechtsfolgenseite.