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Ratings rücken immer stärker in den Fokus des regulierenden Gesetzgebers. Die Haftung für Ratings nach Art 35a der Ratingagenturverordnung soll dem umfassenderen Rechtsschutz von Anlegern und Emittenten dienen, um so auch ein steigendes Qualitätsniveau von Ratings zu fördern. Erhebliche methodische und beweistechnische Anstrengungen werden einem Geschädigten für die Geltendmachung seines Anspruchs auch in Zukunft nicht erspart bleiben. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den methodischen Herausforerungen intensiv auseinander und trägt so dazu bei, der praktischen Anwendung der Haftungsgrundlage den Boden zu bereiten.