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Juristische Geltung bedeutet die Beachtlichkeit einer Norm für die Adressaten. Erzeugt werde sie durch ordnungsgemäße Setzung. Die geltende Norm sei rechtssystemintern verbindlich. Ihre objektive Verpflichtungskraft sei eine außerjuristische Frage. Stephan Meyer zeigt, dass das Geltungsprädikat so nur unzureichend verstanden wäre. Die Erfüllung seiner pragmatischen Funktion verlangt nach echter Verbindlichkeit. Die angloamerikanische Gegenwartsphilosophie wird nach Verbindlichkeitsbegründungen befragt, ihre analytische Tiefe der Rechtswissenschaft im deutschen Sprachraum systematisch verfügbar gemacht. Auch widmet der Verfasser sich der Grundnormlehre und ersetztKelsenserkenntnispragmatische Geltungsvoraussetzung der Wirksamkeit durch die der Aktualität des Erteiltseins von Rechtsbefehlen. Die Frage, ob das Recht aktuelle Befehle zu erteilen vermag, wird am Ende an die Philosophie des Geistes gerichtet.