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Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 Paragraphen Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei 105 - tatsächlichist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen. Das neue Rechtmodifiziert nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen, sondern beeinflusstauch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen Union hat einen großen Teilder Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt.NEU in der 9. Auflage:Förderung von EEG-Anlagen:- Änderungen im Ausschreibungsrecht: Abschaffung vieler Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften, getrennteAusschreibungen für Gebäudeanlagen und Freiflächenanlagen, optionale Teilnahme an Ausschreibungen fürmittlere Solaranlagen, Windenergieanlagen: Verknappung des Ausschreibungsvolumens bei Mindernachfrage- Fördererweiterung: Nachförderung von Altanlagen, Sondervorteile für "Anlagen in der Südregion", Verlängerungvon Realisierungsfristen nach Zuschlag- Mieterstromzuschlag: Erweiterung auf Stadtquartiere Finanzierung der Förderung:- Teilfinanzierung aus dem Bundeshaushalt, um die EEG-Umlage zu entlasten- Zuwendungen an Gemeinden (indirekt aus der EEG-Umlage) zwecks Verbesserung der Akzeptanz von WindenergieanlagenFörderung von Bestandsanlagen:- Digitalisierungsstrategie: Fernsteuerbarkeit (Netzbetreiber und Direktvermarkter)- bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen- Scheibenpachtmodelle: Streitbeilegung mit dem Netzbetreiber- Zusatzgebote bei Windenergie-Bestandsanlagen ermöglicht