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Aktionäre haben seit 2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ersatzansprüche ihrer AG gegen Organmitglieder im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Paragraph 148 AktG gestaltet dieses Klageverfahren näher aus: Unter anderem ist eine Beiladung der AG zum Klageverfahren der Aktionäre vorgesehen; umgekehrt sind diese Aktionäre ihrerseits zum Klageverfahren nach einer (möglichen) Übernahme durch die AG beizuladen. Dem Zivilprozess ist die aus den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen bekannte Drittbeteiligungsform der Beiladung weitgehend fremd. Gleichwohl schweigt das Gesetz dazu, was unter der Beiladung gem. Paragraph 148 AktG zu verstehen ist. Christian Mencke stellt zunächst die bisherigen - seltenen und uneinheitlichen - Beiladungsfälle im Zivilprozess sowie die öffentlich-rechtliche Beiladung detailliert dar. Er weist sodann nach, dass die Beiladung gem. Paragraph 148 AktG eine eigenständige Rechtsfigur ist, die in keiner der bisherigen Beiladungsfälle ein direktes Vorbild hat.