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Die Auslegung des Gemeinwohlbegriffs in 4 Abs. 2 EnWG ist von zentraler Bedeutung für das energiewirtschaftsrechtliche Untersagungsverfahren. Der Gemeinwohlbegriff des 1935 verabschiedeten EnWG unterliegt dabei nicht erst seit den energiepolitischen Kontroversen der 70er Jahre einem gewandelten Verständnis. Als generalklauselartiger Begriff begegnet er im Spannungsverhältnis zum rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot Schwierigkeiten bei seiner praktischen Konkretisierung. Ziel der Arbeit ist die Eingrenzung der Auslegung des Gemeinwohlbegriffs in 4 Abs. 2 EnWG anhand der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre. Dabei wird der enge Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit und Methodenlehre für die Rechtsfortbildung aufgezeigt.