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Erscheint den Gläubigern, insbesondere den Banken, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft, etwa die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als nicht hinreichend genug im Hinblick auf eine Aufrechterhaltung oder etwaige Erweiterung ihres bisherigen Engagements, so werden sie, was Gang und Gäbe ist, vom Gesellschafter, der naturgemäß viel besser als die Fremdkapitalgeber über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft informiert ist, eine Risikobeteiligung erwarten und hierbei zumeist die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangen. Scheidet die Kapitalgesellschaft später insolvenzbedingt aus dem Markt aus, woraufhin der Gesellschafter von den Unternehmensgläubigern aus seiner zugunsten der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch genommen wird (bzw. eine solche Inanspruchnahme droht ernsthaft), so stellt sich für den Gesellschafter die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er diese (drohende) Zahlung (wenigstens) ertragssteuerlich geltend machen kann. Nachvollziehbar ist sein Interesse, diese (drohende) Zahlung mit seinem sonstigen steuerpflichtigen Einkommen verrechnen zu können, um somit seine Steuerzahllast zu mindern. Diese Problematik ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit.