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Der vorliegende Band vereint einen unveränderten Nachdruck von Eduard Pickers 1972 erschienener Dissertation zum negatorischen Beseitigungsanspruch mit einer Einleitung und einer Verteidigung seiner dort begründeten Lehre, der sogenannten Usurpationstheorie.Zentrales Anliegen dieser Lehre ist die aus der Entwicklungsgeschichte begründete Klärung der negatorischen Beseitigungshaftung gemäß Par. 1004 Abs. 1 BGB und ihre Abgrenzung von der deliktischen Schadensersatzhaftung nach Par. 823 BGB. Diese Abgrenzung ist dogmatisch wie praktisch erforderlich, weil die deliktischen Ersatzpflichten im Gegensatz zur negatorischen Haftung ein Verschulden voraussetzen und somit die Gefahr besteht, daß dieses Grundprinzip des geltenden Schadensersatzrechts durch eine fehlerhafte Erfassung der sogenannten actio negatoria ausgehöhlt wird.Die heute nach wie vor herrschenden Lehren verstehen die negatorische Beseitigungshaftung im Grundansatz nicht anders als die deliktische Haftung auf Schadensersatz, indem sie sie als eine auf die Korrektur einer physischen Einbuße zielende Kausalhaftung deuten. Eduard Picker stellt diesen Lehren ein grundsätzlich anderes Verständnis der negatorischen Beseitigungspflicht gegenüber, das jede funktionelle Überschneidung mit der Schadensersatzhaftung ausschließt. Seiner Ansicht nach spielt die physische Beeinträchtigung für die Beseitigungshaftung keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr allein eine Verletzung der rechtlichen Integrität des Klägers in bezug auf das ihm zustehende Gut. Der geschützte gegnerische Rechtskreis hindert ihn an der Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse. Nur diese Beeinträchtigung in Form einer faktischen Inanspruchnahme von fremdem Recht ist deshalb auch zu beseitigen. Den Störer trifft keinerlei Wiedergutmachungspflicht.